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Energiepreispauschale - gut zu wissen
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Energiepreispauschale - gut zu wissen

Seit 1. September ist sie da: die Energiepreispauschale. Sie ist eine Einmalzahlung von 300 Euro. So will die Bundesregierung den stark steigenden Energiepreisen entgegenwirken und eine Erleichterung für Betroffene schaffen. Arbeitnehmer/-innen erhalten die Pauschale direkt von ihren Arbeitgeber/-innen ausbezahlt – also meist von den Personalverantwortlichen im Unternehmen. Was es genau mit der Energiepreispauschale auf sich hat und was es zu beachten gilt, haben wir für Sie kurz und knapp zusammengefasst.



Energiepreispauschale – was ist das?


Wie schon angesprochen, dient die Energiepreispauschale, kurz EPP, als Ausgleich für alle Arbeitenden, denen im Zuge ihrer Arbeit Fahrtkosten entstehen. Fahrtkosten, die aufgrund der hohen Energiepreise immer teurer werden. Die EPP in Höhe von 300 Euro ist dabei einkommen- und lohnsteuerpflichtig. Der gesetzliche Anspruch begann mit dem 1. September 2022, er entsteht aber bereits durch jede im Kalenderjahr 2022 vollbrachte Arbeitsleistung.



Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?


Grundsätzlich haben alle 2022 in Deutschland wohnhaften Personen mit unbeschränkter Einkommensteuerpflicht Anspruch auf die EPP. Die konkreten Anspruchsgruppen sind dabei vielfältig: Sowohl Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zählen, wenn es um den Anspruch auf EPP geht. Besonders interessant für Personaler/-innen sind natürlich die eigenen Mitarbeiter/-innen und welche davon Anspruch haben. Das sind:


  • Arbeiter/-innen, Angestellte, Auszubildende, Beamte genauso wie Vorstände und Geschäftsführer/-innen mit nichtselbständigem Gehalt
  • Geringfügig und kurzfristig beschäftigte „Minijobber“
  • Arbeitnehmer/-innen in passiver Altersteilzeit
  • Arbeitnehmer/-innen in Elternzeit
  • Werkstudierende und bezahlte Studierenden-Praktikant/-innen
  • Arbeitnehmer/-innen, die steuerfreien Lohn erhalten z.B. ehrenamtliche Betreuende
  • Arbeitnehmer/-innen mit einem aktiven Dienstverhältnis, die gerade im Zuge des Progressionsvorbehalts Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld etc.)



Wann ist die Energiepreispauschale auszuzahlen?


Ist der Anspruch der eigenen Mitarbeiter/-innen geklärt, ist die EPP von den Arbeitgeber/-innen bzw. von den Personalverantwortlichen an diese auszuzahlen. 
Die grundlegenden Voraussetzungen dafür sind …


  • … dass die Arbeitnehmer/-innen zum 1. September 2022 in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen.
  • … dass es sich beim Dienstverhältnis um die Hauptbeschäftigung handelt.
  • … dass die Arbeitnehmer/-innen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
  • … dass die Arbeitnehmer/-innen unter die Steuerklassen I bis V fallen.

Achtung: Geringfügig beschäftigte Mini-Jobber müssen schriftlich bestätigen, dass es sich beim Dienstverhältnis um ihre Hauptbeschäftigung handelt. Die Auszahlung erfolgt dabei über die erste regelmäßige Lohnzahlung nach dem 31. August 2022. In der Regel sollte die Auszahlung also im September 2022 stattfinden. Das ist aus irgendeinem Grund nicht möglich? Kein Problem, die Auszahlung kann auch später vorgenommen werden - spätestens jedoch, bis den Arbeitnehmenden die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wird. Wurde die EPP fälschlicherweise ausbezahlt - z.B. an Arbeitnehmer/-innen, die zum 1. September 2022 gar nicht mehr im Unternehmen beschäftigt waren - muss die EPP von den Arbeitnehmer/-innen zurückgefordert werden und die Lohnsteuer entsprechend korrigiert werden.



Wichtig für Personalverantwortliche


Sie wissen jetzt, wem und wann Sie die Energiepreispauschale auszahlen sollen. Jetzt fehlen nur noch einige entscheidende Hinweise:


  • Arbeitgeber/-innen können sich die EPP über die gesamte einzubehaltende Lohnsteuer wieder entnehmen - übersteigt die ausgezahlte EPP diese Lohnsteuer, erhalten Arbeitgeber/-innen den Rest vom Finanzamt rückerstattet.
  • Die EPP ist lohnsteuerpflichtig als sogenannter “sonstiger Bezug” - das entspricht bei der maschinellen Lohnsteuerberechnung dem Eingangsparameter SONSTENT.
  • Die EPP ist in der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben “E” zu kennzeichnen.
  • Auf der Lohnsteuer-Anmeldung 2022 ist die EPP unter der neuen Kennzahl “35” anzugeben, ohne Minuszeichen.

Mit diesen Informationen stellt die Energiepreispauschale keine Hürde mehr für Personaler/-innen dar und kann stattdessen das sein, wozu sie gedacht ist - eine Entlastung. Detaillierte Antworten auf häufige Fragen zur Energiepreispauschale bietet auch das Bundesministerium für Finanzen



Für noch mehr Wissenswertes im Bereich HR, stöbern Sie gerne durch unsere News-Beiträge. Und wenn es um Ihr Recruiting geht, haben unsere Expertinnen und Experten von schnelleStelle.de alle Antworten für Sie.




Quellen:



Bundesministerium für Finanzen (Hrsg.) 2022, FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ - URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Haufe.de (Hrsg.) 2022, Einmalige Energiepreispauschale: Was Arbeitgeber wissen müssen – URL: https://www.haufe.de/personal/entgelt/einmalige-energiepauschale-vom-arbeitgeber_78_567508.html


Hinweis: Das Team von schnelleStelle.de nutzt mittlerweile in allen HR-Wissen-Beiträgen (Blog, Infoblätter etc.) mehrere Formen des Genderns. Dabei werden die geschlechtsneutrale Form, die Paarform und die Schrägstrich-Form verwendet. Diese Formen wurden gewählt, da sie von der amtlichen Rechtschreibung abgedeckt sind und eine gute Lesbarkeit aufweisen. Die in den Beiträgen gewählten neutralen (z. B. Mitarbeitende) sowie die männlichen und weiblichen Sprachformen (z. B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) beziehen sich auch auf alle anderen Geschlechter bzw. Geschlechtsidentitäten und diese werden ausdrücklich mitgemeint.
- Linda Brunner

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